Malediven Spezialist – Kumara Fernreisen Kombireisen Dubai & Malediven

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AGB

1. Abschluß des Reisevertrages

Mit der Anmeldung bietet der Kunde Kumara Fernreisen GmbH (im Folgenden Veranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an.

Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er dies ausdrücklich und gesondert erklärt hat. Die Buchung der Reise wird für den Veranstalter erst verbindlich, wenn sie dem Reiseteilnehmer oder dem vom Reiseteilnehmer beauftragten Büro schriftlich bestätigt worden ist.

Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Veranstalters vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebot zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Veranstalter die Annahme erklärt.

2. Vermittlung von Leistungen bei Online Buchung (Nur Flug) Bei der Vermittlung von Flügen durch Kumara Fernreisen GmbH an einen dritten Leistungsanbieter (Airline), stellt das Ausfüllen der Informationsfelder und das Absenden der Buchungsanfrage ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über die gebuchte Leistung mit dem dritten Leistungsanbieter dar und ein verbindliches Angebot an dieKumara Fernreisen GmbH zur Vermittlung dieser Leistung.

Durch die Buchungsbestätigung kommt zwischen dem Nutzer und dem dritten Leistungsanbieter ein verbindlicher Vertrag über die gebuchte Leistung zustande. Für diesen Vertrag gelten maßgeblich die AGB des jeweiligen dritten Leistungsanbieters. Die Akzeptanz dieser AGB ist vor Abgabe der Buchungsanfrage durch den Nutzer zu bestätigen. Gleichzeitig kommt zwischen dem Nutzer und der Kumara Fernreisen GmbH ein Vermittlungsvertrag zustande, für den die gegenständlichen AGB maßgeblich sind.

Soweit die Kumara Fernreisen GmbH Leistungen in Rechnung stellt, geschieht dies im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Leistungsanbieters. Das
Entgelt für die Leistungen der Kumara Fernreisen GmbH als Vermittler (Vermittlung, Verwaltung, Rechnungsstellung, Zahlungsabwicklung, etwaige Beratung) ist in der Rechnung als gesonderter Posten unter Bearbeitungsgebühr“ ausgewiesen.

Der entsprechende Gesamtbetrag ist mit der Rechnungsstellung an den Nutzer sofort fällig.

Die Kumara Fernreisen GmbH ist berechtigt bei einer vom Nutzer in Auftrag gegebenen Stornierung oder Umbuchung eine Bearbeitungsgebühr in Rechnung zu stellen. Diese beträgt bei Stornierungen oder Umbuchungen die vor der Übermittlung der Flugtickets erfolgen 50,00 € pro Person. Bei Stornierungen die nach Übermittlung der Flugtickets erfolgen, können deutlich höhere Kosten entstehen. Dieser Umstand ist von den jeweils aktuell gültigen Ticketingbedingungen der dritten Leistungsanbieter abhängig. Die Bearbeitungsgebühr beträgt in diesen Fällen 100,00 € pro Person und ist unabhängig von den Ticketingbedingungen der Airlines an Kumara Fernreisen GmbH zu erstatten. Insofern empfehlen wir dem Nutzer den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, welche die anfallenden Rücktrittskosten beim dritten Leistungsanbieter im Versicherungsfall ggf. übernimmt.

3. Bezahlung

Bei Vertragsabschluß ist eine Anzahlung in Höhe von 25% zu leisten. Die Zahlung kann per Überweisung, bar oder Kreditkarte erfolgen. Kurzfristig (innerhalb 2 Wochen vor Reiseantritt) wird ausschließlich Barzahlung, Kreditkarte oder eine Bareinzahlung bei der Bank mit Faxnachweis (keine Überweisung!) akzeptiert!

Ist der fällige Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Reiseantritt nicht vollständig bezahlt, wird der Veranstalter von seiner Leistungspflicht frei und kann vom Kunden die entsprechenden Rücktrittskosten verlangen, wenn dieser nicht ein Recht zur Zahlungsverweigerung hatte.

4. Reiseunterlagen

Die Reiseunterlagen liegen ca. zwei Wochen vor Abreise bei uns bzw. dem beauftragten Reisebüro zur Abholung bereit und werden gegen Bezahlung des vollen Reisepreises ausgehändigt. Wird eine Zusendung der Unterlagen gewünscht oder müssen bei einer Kurzfristbuchung Unterlagen hinterlegt werden, so erfolgt diese Bearbeitung nur nach vollständiger Barzahlung oder nach erfolgter Gutschrift auf unserem Konto.

4. Leistungen

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer schriftlichen Bestätigung. Sonderwünsche, die über die Leistungsbeschreibung hinausgehen (z.B. Meerblick, ruhiges Zimmer) sind unverbindlich, ebenso alle Angaben zu Flugzeiten.

5. Leistungs-und Preisänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Vertragsinhalt, die nach Vertragsabschluß notwendig werden und die vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtverlauf der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Der Veranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Änderungen unverzüglich zu informieren.

Flugzeiten sind wie auf dem Flugschein angegeben vorgesehen, Änderungen jedoch vorbehalten, da aufgrund der Überlastung des Luftraums Verspätungen in Einzelfällen nicht ausgeschlossen werden können.

Der Veranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie  z.B. Flughafengebühren oder Treibstoffkosten, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. Sitzplatz auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Falle einer nachträglichen Änderung hat der Veranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt , davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig. Bei Erhöhungen um mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder an einer anderen , gleichwertigen Reise teilzunehmen, sofern der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus seinem Angebot anzubieten.

Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters über die Änderung diesem gegenüber geltend zu machen.

6. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen

6.1             Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. Der Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

Die pauschalierten Rücktrittsgebühren betragen je angemeldeter Person bei:

a) Flugpauschalreisen mit Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter):

bis 30 Tage vor Reiseantritt                         25%

29.-15 Tag vor Reiseantritt                          30%

14.-7.  Tag vor Reiseantritt                          40%

6.-1. Tag vor Reiseantritt                             60%

am Antrittstag                                               100% des Reisepreises

b) Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften:

bis 30 Tage vor Reiseantritt                         25%

29.-15. Tag vor Reiseantritt                         30%

14.-7. Tag vor Reiseantritt                           40%

6.-1. Tag vor Reiseantritt                             60%

am Antrittstag                                               80% des Reisepreises

Der Veranstalter kann einen höheren Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten geltend machen, sofern er den Nachweis dafür führt.

Macht der Kunde geltend, daß dem Veranstalter ein geringerer Schaden als in den pauschalierten Rücktrittskosten vereinbart entstanden ist, so hat er hierfür den Nachweis zu führen.

6.2             Umbuchungswünsche des Kunden, die später als 30 Tage vor Reiseantritt bei uns eingehen, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß obigen Rücktrittsgebühren und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Umbuchungswünsche, die früher als 30 Tage vor Reisenantritt bei uns eingehen, können, sofern ihre Durchführung möglich ist, gegen eine Umbuchungsgebühr in Höhe von 50.- EUR p.P. vorgenommen werden. Falls uns im Einzelfall höhere Kosten entstehen (z.B. sofern besondere Ticketingbedingungen seitens der Fluggesellschaften gelten), so sind wir berechtigt, die höheren Kosten in Rechnung zu stellen.

6.3             Bis zum Reisebeginn kann der Mitreisende verlangen, daß statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Veranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

Sind Linienflüge Teil der Reise, kann die Namensänderung nur vorgenommen werden, wenn die Fluggesellschaft dem zustimmt (dazu besteht keine Verpflichtung).

7. Nicht in Anspruch genommene Leistung

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird der Veranstalter sich bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.

8. Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist:

Wenn der Reisende die Durchführung der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Veranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, daß die sofortige Aufhebung des Vertrags gerechtfertigt ist. Kündigt der Veranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muß sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beiträge.

b) Bis 2 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Veranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.

c) Bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Veranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, daß die dem Veranstalter im Falle einer Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat, wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat.

9. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Reise infolge nicht vorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der Veranstalter als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Veranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen.

Weiterhin ist der Veranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfaßt, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

10. Haftung des Veranstalters

10.1 Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

* Die gewissenhafte Reisevorbereitung

* Die sorgfältige Auswahl und die Überwachung der Leistungsträger

* Die Richtigkeit der Beschreibung aller in den Ausschreibungen angegebenen Reiseleistungen, sofern der Veranstalter nicht vor  Vertragsabschluß

   eine Änderung der Angaben erklärt hat

* Die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Reiseleistungen

10.2 Der Veranstalter haftet für ein Verschulden der mit der Leistungserbringung beauftragten Person

10.3 Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Reisenden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Veranstalter insoweit Fremdleistungen, sofern er in der Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich darauf hinweist. Er haftet daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen  dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausführlich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.

11. Gewährleistung

A) Abhilfe

Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Veranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert

B) Minderung des Reisepreises

Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.

C) Kündigung des Vertrages

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungs-gründen zweckmäßig durch eine schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Veranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen nur für Ihn von Interesse waren.

D) Schadensersatz

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat. 

12. Beschränkung der Haftung

12.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

1. soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

2. soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2 Für alle Schadensersatzansprüche des Kunden gegen den Veranstalter aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Veranstalter bei Personenschäden bis Euro 7700.- je Kunde und Reise. Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden beträgt je Kunde und Reise Euro 4100.-. Liegt der Reisepreis über Euro 1110.-, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluß einer Reiseunfall- und Reisegepäckversicherung empfohlen.

12.3 Der Veranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden

(z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen usw.) und die in der Ausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen gekennzeichnet werden.

12.4 Ein Schadensersatzanspruch gegen den Veranstalter ist insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann und unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

12.5 Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadalajara und der Montrealer Vereinbarung

(nur für Flüge nach Kanada und USA). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigung von Gepäck. Sofern der Veranstalter in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für diese geltenden Bestimmungen.

12.6 Kommt dem Veranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches und des Binnenschiffahrtgesetzes

13. Mitwirkungspflicht

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterläßt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

14. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eine Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

Vertragliche Ansprüche des Reisenden verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Veranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist. Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.

15. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Veranstalter steht dafür ein, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Paß-, Visa und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Veranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Veranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, daß der Veranstalter die Verzögerung zu vertreten hat.

Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Veranstalters bedingt sind.

16. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

17. Gerichtsstand

Der Reisende kann den Veranstalter nur an dessen Sitz verklagen.

Für Klagen des Veranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die nach Abschluß des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgebend.

Diese Reisebedingungen entsprechen dem Stand vom 02.01.2012 und gelten für Reisen mit dem Veranstalter

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Tel:          +49 0221 29819029
E-Mail:     Info@kumara-fernreisen.de

Wir sind für Sie da:
Mo – Fr.     10:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Sa.-          10:00 Uhr bis 14:00 Uhr

Geschäftsführer:
Kumara Rajapaksha

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